SATZUNG


§ 1. Name


Der Verein führt den Namen "DACH Europäische Anwaltsvereinigung e.V.".


§ 2. Sitz


Sitz des Vereins ist Düsseldorf.


§ 3. Vereinszweck


1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung der deutschsprachigen und deutschsprechenden Anwälte sowie der deutschen Sprache als Rechtssprache. Der Verein fördert in diesem Rahmen


- die Pflege der Zusammenarbeit,

- den Erfahrungs- und Informationsaustausch,

- die Vermittlung und Vertiefung der Kenntnisse der Rechtsordnungen sowie des Berufs- und Standesrecht.


2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch


- Vortragsveranstaltungen, Seminare, Konferenzen und Kongresse

- sowie die Vermittlung von Anwaltspraktika.


3. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied der Vereinigung können Anwältinnen und Anwälte werden, die die Zwecke des Vereins bejahen und sie zu fördern bereit sind.


2. Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.


3. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.


§ 5. Mitgliedsbeiträge


1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.


2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.


§ 6. Ende der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, die dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres abzugeben ist.


2. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn es in erheblichem Masse gegen die Satzung verstösst oder mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder ein Verhalten zeigt, das mit den Zielen der Vereinigung nicht vereinbar ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.


§ 7. Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. In jedem Kalenderjahr soll mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.


2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.


3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Eine Vertretung abwesender Mitglieder ist zulässig; jedoch kann jedes erschienene Mitglied nur ein abwesendes Mitglied vertreten.


4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes, sowie die Jahresabrechnung entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.


5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Geheime Abstimmungen kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt.


6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.


§ 8. Vorstand


1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.


2. Der Vorstand besteht aus maximal fünf Mitgliedern, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie einem etwaigen weiteren Mitglied, die jeder in einem anderen Land ihren Kanzleisitz haben.


Die Mitglieder des Vorstandes werden sämtlich auf zwei Jahre gewählt.


Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der erste Vorstand wird von der Gründungsversammlung gewählt.


Wiederwahlen sind zulässig.


3. Der Vorstand beschliesst formlos mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


4. Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder zweier seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es die Zwecke oder das Interesse des Vereins gebieten.


5. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister, der Schriftführer und ein etwaiges weiteres Mitglied, die jeder allein vertretungsbefugt sind.


§ 9. Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, für den eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.


2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.


§ 10. Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Revisionen:


§ 1 Beschluss der 06. Mitgliederversammlung vom 07.10.1994 in Wien-Vösendorf

§ 2 Beschluss der 18. Mitgliederversammlung vom 1.10. 2005 in Düsseldorf

§ 3 Ziff. 1 Beschluss der 13. Mitgliederversammlung vom 20.05.2000 in Strassburg

§ 8 Ziff. 2 Beschluss der 13. Mitgliederversammlung vom 20.05.2000 in Strassburg

§ 8 Ziff. 2 Beschluss der 25. Mitgliederversammlung vom 17.05.2012 in Lissabon

§ 8 Ziff. 5 Beschluss der 39. Mitgliederversammlung vom 1. Oktober 2022 in Den Haag


Stand: Oktober 2022